Allgemeine Geschäftsbedingung
 

Allgemeine   
Geschäftsbedingungen:   

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In Ergänzung der allgemeinen Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes werden die nachfolgenden Bedingungen vereinbart:

Durch die Buchung werden die Reisebedingungen als verbindlich anerkannt.

Sofern wir lediglich Reisen anderer Veranstalter vermitteln und dies durch diverse Buchungsunterlagen zum Ausdruck bringen, gelten wir nicht als Veranstalter. In diesem Fall sind die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters maßgebend.

Während der Reise werden Sie, sofern dies unter Leistungen angegeben ist, durch Reisebetreuer betreut, ohne daß ihre selbstständige Urlaubsgestaltung beeinflußt wird. In Ausnahmefällen kann die Betreuung durch die ausländischen Kontaktpartner bzw. Hotels erfolgen.

1. Abschluß des Reisevertrages

Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Reisevertrages. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Mit der Reiseanmeldung bieten Sie CL den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigene Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme erfolgt i. d. R. innerhalb von 10 Tagen und bedarf keiner bestimmten Form. Die schriftliche Bestätigung steht Ihrer Buchungsstelle zur Verfügung. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom CL vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklären.

2.Bezahlung

Mit Vertragsabschluß wird pro Person eine Anzahlung auf den Reisepreis in Höhe von 30% des Reisepreises.

Der auf der Reisebestätigung/Rechnung vermerkte Restbetrag ist 30 Tage vor Reisebeginn fällig, spätestens jedoch bei Aushändigung der Reiseunterlagen. Bei kurzfristiger Anmeldung ( innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt ) wird der gesamte Reisepreis sofort in einem Betrag fällig. Zahlungsverzug berechtigt CL, vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz die entsprechende Rücktrittsgebühr zu verlangen. Die Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises.

3. Leistungen

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen in unseren Reiseangeboten sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden und Sonderwünsche, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von CL. Für Angaben in Prospekten von Hotels und Ferienorten usw. können wir keine Haftung übernehmen.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück
oder tritt er, ohne vom Vertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so behält CL den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, evtl. Vorteile
anderweitiger Verwertung oder sonstige Ersparnisse anrechnen lassen. Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je angemeldeten Teilnehmer:


Bei Einzel-und Pauschalreisen betragen die Rücktrittskosten v. jeweiligen Reisepreis

bis 30. Tag vor Abreise 30%
bis 15. Tag vor Abreise 40%
ab 14. Tag vor Abreise 55%
ab 7. Tag vor Abreise 95%

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie nicht zur angegebenen Zeit zur Abfahrt bzw. zum Abflug erscheinen oder wegen unvollständiger Reisepapiere von der Beförderung ausgeschlossen werden. Falls Sie zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits im Besitz der Reisedokumente sind oder sie später noch erhalten, können wir Ihre Stornierung nur anerkennen, wenn Sie uns die Reisedokumente bis zum vorgesehenen Reisetag zurückgegeben haben. Liegen uns bis zu diesem Zeitpunkt die Reisedokumente nicht vor, so sind wir berechtigt, den vollen Reisepreis zu berechnen.

5. Umbuchung

Werden auf Ihren Wunsch nach Buchung der Reise bis zum 45. Tag vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder des Reiseziels vorgenommen ( Umbuchung ), so wird von uns ein Umbuchungsentgelt von 50,--? pro Person berechnet. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

6. Ersatzpersonen

Bis zum Reisebeginn können Sie sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. In jedem Fall werden für unsere Mehrkosten ? 50,-- je Person berechnet CL kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Ersatzteilnehmer tritt für Sie in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages ein.

7. Rücktritts- und Umbuchungserklärungen

werden erst mit dem Tag wirksam, an dem sie bei CL eingehen. Aus Beweissicherungsgründen sollten diese in Ihrem eigenen Interesse schriftlich erfolgen.

8. Leistungs- und Preisänderung

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß nötig werden und die von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Von Leistungsänderungen wird CL die Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern dies möglich ist und die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Bei Eintritt von Leistungsänderungen die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich verändern, ist der Kunde vor Antritt der Reise zum gebührenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, es sei denn, daß ihm die Durchführung der Reise in der veränderten Form zumutbar ist. Macht der Kunde von seinem Rücktritt keinen Gebrauch, so bleiben evtl. Ansprüche auf Minderung beschränkt. Ändern sich nach Abschluß des Vertrages die behördlich festgelegten oder genehmigten Beförderungstarife, die
Steuern oder öffentliche Abgaben, so ist CL zu einer Anpassung der Preise an veränderte Situationen berechtigt. Gleiches gilt bei unumgänglichen Zugeständnissen von CL an seine Leistungsträger, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 10% des vereinbarten Reisepreises ist der Kunde innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Rücktritt berechtigt.

9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

CL kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a.) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch CL nachhaltig stört oder er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.CL behält im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die durch anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b.) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer im Prospekt ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl. CL wird dem Teilnehmer die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten.

c.) bis 1 Woche vor Reiseantritt, bei Kurzflugreisen, wenn diese als solche im Reiseprospekt ausgeschrieben worden sind und auf das kurzfristige Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist.

d.) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für CL nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, daß CL die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. CL wird sich bemühen, den Kunden Ersatzangebote zu machen.


10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl CL als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann CL für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist CL verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen, währenddessen die übrigen Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen.

11. Haftung

a.) CL haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung der Reise, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, sowie die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Prospektes. CL wird den Kunden über wesentliche nachträgliche Änderungen nach Möglichkeit informieren. CL haftet nicht für Angaben in Hotel oder Ortsprospekten, auf deren Entstehung CL keinen Einfluß hat und deren Richtigkeit CL nicht überprüfen kann; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und Ortes.

b.) CL haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen (Erfüllungsgehilfen). Für die Beurteilung eines evtl. Verschuldens dieses Personenkreises sind die am Ort der Leistungserbringung geltenden Vorschrift maßgebend

c.) Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reise ausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

12. Gewährleistung

Der Kunde kann während der Reise Abhilfe verlangen, wenn eine Reiseleitung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. CL kann Abhilfe durch eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung schaffen, wenn die Nichter bringung oder nicht vertragsgemäße Erbringung der Reiseleistung auf einen Umstand beruht, der nach Vertragsabschluß eingetreten und von CL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist. Der Kunde kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. Der Kunde kann eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen ( Minderung ), wenn nach fruchtlosem Abhilfeverlangen Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden. Die MInderung errechnet sich aus der Wertdifferenz zwischen den gebuchten und den erhaltenen einzelnen Reiseleistungen. Der Kunde kann durch schriftliche Erklärung den Reisevertrag kündigen, wenn CL innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfeschaft oder erklärt, daß Abhilfe nicht möglich ist und infolgedessen Leistungsmängel die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen. Wird der Reisevertrag danach aufgehoben, so behält der Kunde den Anspruch auf Rückführung. Er hat jedoch den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.

13. Schadenersatz

Verletzt CL schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, so ist er dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises oder Kündigung des Reisevertrages hat der Kunde, wenn die Durchführung der Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, einen Anspruch auf Ersatz des in der Beeinträchtigung der in d. Reise liegenden Schadens.

14. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des CL- gleich aus welchem Rechtsgrund- ist insgesamt auf die Höhe des Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch CL oder einen Leistungsträger herbeigeführt wird. Ein Schadenersatzanspruch gegen CL ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit eines Leistungsträgers oder durch unerlaubte Handlung eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung verursacht wurde. Die Haftung des CL ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

15. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen

Der Kunde ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehende Schaden gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung von CL zur Kenntnis zu geben.

16. Ausschluß von Ansprüchen, Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich gegenüber CL geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Anspruchschreibens bei CL. Nach Fristablauf kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren 6 Monate nach Beendigung der Reise. Die Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Kunden verjähren 3 Jahre nach Beendigung der Reise. Die Verjährung ist gehemmt, wenn CL zunächst gegenüber dem Kunden erklärt, daß die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden. Die Hemmung dauert an, bis CL dem Kunden das Ergebnis einer Überprüfung und seine Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18.Gerichtsstand

Sie können CL nur an dessen Sitz verklagen. Dieser ist 40479 Düsseldorf. Für Klagen von CL gegen Sie ist Ihr Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
fällen ist der Sitz von CL maßgebend, dies ist 40479 Düsseldorf.

CLARO Holiday Promotion Worldwide GmbH
Kaiserstr. 28 A
40479 Düsseldorf
Tel: 0211/ 49 106 38
Fax: 0211/49 106 50
Amtsgericht Düsseldorf HRB 30254
Geschäftsführer: Klaus Frädtke

(CLARO Holiday Promotion Worldwide GmbH wird
im Vorstehenden Text CL genannt)

  

 
     
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